Geschichte
Leider gibt es auch ein dunkles Kapitel über Hexen und zwar nicht im Märchen sondern in der Historie von Ettenheim .Im Mittelalter und sogar noch bis in die Neuzeit endeten Hexen oftmals auf dem Scheiterhaufen "aud dem Hähnlefeld" an der B3 .
Wer kennt sie nicht, die närrischen Hexen der heutigen Fastnacht mit ihren furchterregenden Kostümen und Masken. Und doch macht sich kaum jemand Gedanken darüber, was es noch vor kaum 300 Jahren bedeutete, wenn der Ruf "alte Hexe" erscholl. Damals waren solche und ähnliche Rufe gleichbedeutend mit dem Todesurteil. Die armen Frauen wurden von ihren Häschern gefaßt, in den Hexenturm geworfen und der "peinlichen Befragung" (heute nennt man es Folter) unterzogen. Foltergeräte der mittelalterlichen Strafjustiz sind viele bekannt: der spanische Reiter, mit welchem die Unterschenkel zerquetscht wurden, Daumenschrauben oder glühende Eisen und Zangen, das Aufziehen mit Gewichten an den Beinen oder auch der "Hackersche Stuhl", die Erfindung eines Offenburger Scharfrichters, ein mit Eisenspitzen gespickter Stuhl, unter dem ein Feuer angezündet wurde.
Häufig wurde auch die Wasserprobe angewandt. Die gefesselte Angeklagte wurde von einer Brücke ins Wasser gestürzt, ging sie unter und ertrank, war das der Beweis für ihre Unschuld, schwamm sie jedoch obenauf, war sie schuldig. Bei der peinlichen Befragung mußten immer noch mehrere Personen denunziert werden, selbst Kinder wurden nicht verschont. Dabei wurden oft noch 10 bis 20 weitere Hexen benannt. War das Geständnis der eigenen Schuld abgelegt, hörte der Hexenrichter nicht auf, sein Opfer zu foltern, bis die Zermarterte andere lebende Personen als Hexen benannt hatte. Auch wurde mancherorts eine Art Kopfgeld ausgesetzt. 1628 versprach der Offenburger Magistrat jedem, der eine Hexe einlieferte, zwei Schilling Pfennig Fanggebühr. In der Landvogtei Ortenau wurde 1573 eine Frau sogar auf die Aussage ihres eigenen Sohnes hin verbrannt.
Lautete das Urteil auf Todesstrafe, unterschied man zwischen einfachem oder qualifiziertem Tod. Zu den einfachen Todesstrafen zählten: Erhängen, Ertränken und Enthaupten. Qualifizierte Todesstrafen waren: Pfählen, Rädern, Vierteilen, lebendig Begraben und vor allem der Scheiterhaufen. Als Gnade empfand man es, wenn die Verurteilten statt lebendig verbrannt, vorher mit dem Schwert "vom Leben zum Tode" gerichtet wurde. Verschlimmert wurde das Todesurteil oft noch durch arge Demütigungen und Qualen, welche die Opfer auf dem Weg vom Hexenturm zum "Hochgericht", dem Richtplatz ausgesetzt waren.
So lautete ein Todesurteil in Ettenheim am 04. 05. 1654 gegen Ursula Faber, die Frau des ebenfalls hingerichteten Schultheißen Diebold Faber auf "Verbrennen und vorheriger Pfetzung mit glühenden Zangen und Ausreißen der Brust". Ebenfalls in Ettenheim im Jahre 1667 wurde die Hexe Maria Stör angeklagt wegen: "Schütteln eines Nußbäumchens im Pfaffenbach zu Pfingsten, bevor sie zu spät in die Kirche gekommen sei und hierdurch Verursachung eines Nebels, der die Baumfrüchte verdorben haben soll". Es wurden ihr noch weitere Hexereien zum Vorwurf gemacht, wie "fleischliche Vermischung mit dem bösen Feind, Verleugnung Gottes und seiner Heiligen". Das Urteil vom 16. 08. 1667 lautete dann: "Vors erste sollen büssen mit Leib und Leben, büssen dreimal mit glühenden Zangen gezwackt, erstlich eine Brust, zum andernmal die andere Brust, drittens sonsten am Leib ein Stück ausgerissen werden; der erste Zwack solle ihr vorm Thor, der andere beym Hähnle, der dritte bei der Wahlstatt geben, und alsdann darauf lebendig verbrennt werden". Dies war vermutlich die letzte Hexenverbrennung in Ettenheim. In Ettenheim sollen allein in den Jahren 1625/26 unter Amtmann Johann Ludwig Zorn etwa 20 Hexen exekutiert worden sein. Nach seiner Versetzung brannte der Scheiterhaufen wesentlich weniger oft. So hing die Anzahl der Hexen wohl auch mit dem Eifer des jeweils "regierenden" Amtmanns zusammen.
Eine Hinrichtung war immer ein großes Ereignis für die Bevölkerung. Bei einer Exekution in Ettenheim auf dem Hähnlefeld, nahe der heutigen B3 nahmen um die 5000 Zuschauer teil.